RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0151

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Da es dem Beschuldigten als einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker oblegen wäre, sich zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen - die nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre, sondern auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen - vertraut zu machen (Hinweis E vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014), liegt insoweit kein Milderungsgrund vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030151.X02

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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