RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0072

Rechtssatz

Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 5 bzw Z 7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben (Kennzeichnung des Fahrzeuges, Übergabe des ordnungsgemäßen Beförderungspapiers und einer funktionierenden Blinklampe). Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis E vom 26. 2. 1987, Zl 86/08/0231, iZm Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, und E vom 18. 6. 1990, Zl 90/19/0107, betreffend die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen). Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsdelikte nach dem GGBG 1998. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben (Hinweis E vom 27. 1. 1993, Zl 92/03/0003, iZm einer - kein Unterlassungsdelikt darstellenden - Übertretung nach dem GGSt).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030071.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten