RS Vwgh 2000/9/20 97/03/0385

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §95 Abs1 idF 1993/898;
LuftfahrtG 1958 §95 Abs1 idF 1997/I/102;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 95 Abs 1 LuftfahrtG enthält keine Ausnahme des Inhalts, der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses sei dann nicht (mehr) verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen, wenn eine solche Verpflichtung (bereits) jemanden anderen trifft. § 95 LuftfahrtG verlangt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen nur insoweit, als diese nicht im erforderlichen Ausmaß gekennzeichnet sind. Insoweit Luftfahrthindernisse bereits gesetzmäßig gekennzeichnet sind, beschränkt sich die Verpflichtung des Eigentümers dieser Luftfahrthindernisse gemäß § 95 LuftfahrtG daher auf die Erhaltung der Kennzeichnung (hier: wenn dem Eigentümer einer ein Luftfahrthindernis im Sinne des § 85 Abs 2 lit b LuftfahrtG darstellenden Materialseilbahn daher nicht nur die Erhaltung dieser Kennzeichnung vorgeschrieben wurde, sondern ihm auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung des bereits (gesetzmäßig) gekennzeichneten Luftfahrthindernisses auferlegt wurde, so entsprach dies zwar nicht dem § 95 LuftfahrtG; dadurch wurde der Eigentümer aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil diese Verpflichtung wegen der bereits erfolgten Kennzeichnung gegenstandslos ist; vielmehr ist der Bescheid insoweit ins Leere gegangen).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030385.X03

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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