RS Vwgh 2000/9/20 99/03/0024

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
LuftfahrtG 1958 §92 idF 1997/I/102;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bedenken betreffend die mangelnde Fachkunde des Amtssachverständigen können nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, das vom Amtssachverständigen erstattete und dem angefochtenen Bescheid (hier: mit dem gemäß § 92 LuftfahrtG ein Antrag auf Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung abgewiesen worden ist) zugrunde gelegte Gutachten sei unrichtig oder unvollständig und es hätte der angefochtene Bescheid bei Vermeidung dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einen in wesentlichen Punkten anderen Inhalt erfahren.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030024.X01

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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