RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0163 E 16. Jänner 1990 VwSlg 13097 A/1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Ent dem die ö Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Ent zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Beh und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Ent besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080261.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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