RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
StGB §34 Z4;
VStG §20;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis des Beschuldigten auf Angst um seine Existenz und der seiner Familie wird auf den Milderungsgrund nach § 34 Z 4

StGB

Bezug genommen, der dann gegeben ist, wenn der Täter die Tat unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat. Selbst wenn dieser Milderungsgrund - neben dem der Unbescholtenheit - vorliegen sollte, stünde der Annahme, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 (1.Fall) VStG beträchtlich überwögen, der schwer wiegende Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last liegenden Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 lit a und b und Art 2 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 entgegen, handelt es sich doch um einen Verstoß gegen eine Norm, die den Schutz der Umwelt und die Gesundheit der vom Transitverkehr betreffenden Bevölkerung gewährleisten soll.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030225.X06

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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