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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit dem Hinweis des Beschuldigten auf Angst um seine Existenz und der seiner Familie wird auf den Milderungsgrund nach § 34 Z 4
StGB
Bezug genommen, der dann gegeben ist, wenn der Täter die Tat unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat. Selbst wenn dieser Milderungsgrund - neben dem der Unbescholtenheit - vorliegen sollte, stünde der Annahme, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 (1.Fall) VStG beträchtlich überwögen, der schwer wiegende Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last liegenden Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 lit a und b und Art 2 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 entgegen, handelt es sich doch um einen Verstoß gegen eine Norm, die den Schutz der Umwelt und die Gesundheit der vom Transitverkehr betreffenden Bevölkerung gewährleisten soll.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030225.X06Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008