RS Vfgh 2001/3/15 WI-10/00

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Stmk GdWO 1960 §76 Abs4
Stmk GdWO 1960 §81
VfGG §27
VfGG §70 Abs1
VfGG §71a Abs5

Leitsatz

Stattgabe einer Wahlanfechtung betreffend die Gemeinderatswahl der Gemeinde Mühlen v 19.03.00; Rechtswidrigkeit der Ergebnisse der Landeswahlbehörde in Folge einer nicht einer Gesamtschau entsprechenden, uneinheitlichen Bewertung von durch zwei wahlwerbende Gruppen eingebrachten Einsprüchen betreffend Stimmzettel; Auswirkung auf das Wahlergebnis; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Eine für jedes (Einspruchs)Verfahren vorgenommene isolierte Betrachtung der jeweils von den Einspruchswerbern aufgestellten Rechtsverletzungsbehauptungen würde der Bedeutung des Einspruchsrechtes als einer Rechtsschutzeinrichtung letztlich zur Gewährleistung eines richtigen, d.h. von Rechtswidrigkeiten freien Endergebnisses eines Wahlverfahrens nicht gerecht werden, uU die genannte administrative Einspruchsmöglichkeit ihres Sinnes und Zweckes überhaupt berauben.

Der Landeswahlbehörde ist als Rechtswidrigkeit anzulasten, dass sie die Ergebnisse der (administrativen) Einspruchsverfahren - unter dem Aspekt des Einflusses der geltend gemachten und von ihr (zum Teil) als erwiesen angenommenen Rechtswidrigkeiten - nicht einer zusammenschauenden einheitlichen Bewertung unterzog.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens muss auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein. Legt man der Wahlzahlberechnung das korrigierte Wahlergebnis zu Grunde, das aus den Feststellungen der Landeswahlbehörde zu den einzelnen Stimmzettelbewertungen sowohl in dem von der SPÖ als auch in dem von der Liste ROMAN angestrengten Einspruchsverfahren folgt, entspricht diese Zahl dem 1/7 der Parteisumme der Liste ROMAN, weshalb dieser Liste - ausgehend von den Stimmzettelbewertungen durch die Landeswahlbehörde und anders als nach dem letztlich kundgemachten Wahlergebnis - ein siebtes Mandat zugefallen wäre; zu einer Losentscheidung gemäß §76 Abs4 Stmk GdWO wäre es gar nicht gekommen.

Das Wahlverfahren tritt in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung der Bescheide der Landeswahlbehörde vom 11.05.00 befunden hatte.

Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VfGG (vgl. dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • W I-10/00
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.03.2001 W I-10/00

Schlagworte

VfGH / Kosten, Wahlen, Ermittlungsverfahren, Wahlanfechtung administrative, Wahlergebnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI10.2000

Dokumentnummer

JFR_09989685_00W0I010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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