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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die grundsätzliche Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenates zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind. Allerdings führt nicht jede Verfahrensverletzung zur Aufhebung eines damit belasteten Bescheides, sondern dazu kommt es nur dann, wenn der unabhängige Bundesasylsenat bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensfehlers nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (Hinweis E 17.6.1999, 98/20/0579).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200373.X03Im RIS seit
18.04.2001