RS Vwgh 2000/9/21 99/20/0373

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FrG 1997 §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenates zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind. Allerdings führt nicht jede Verfahrensverletzung zur Aufhebung eines damit belasteten Bescheides, sondern dazu kommt es nur dann, wenn der unabhängige Bundesasylsenat bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensfehlers nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (Hinweis E 17.6.1999, 98/20/0579).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200373.X03

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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