RS Vwgh 2000/9/21 99/20/0558

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E19101000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

31991L0477 Waffen-RL Art3;
31991L0477 Waffen-RL Art5;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen steht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nach diesem Erkenntnis sei davon auszugehen, dass das subjektive Recht auf (zwingende) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 Abs 1 erster Satz (wonach die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen hat), 22 Abs 1 WaffG 1996 (wonach eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen ist, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohnräumen oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will) hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch § 23 Abs 1 erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt wird. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.

Schlagworte

ErmessenGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200558.X03

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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