RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0394

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0158 E 17. Juni 1999 RS 3 (dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht auch gegenüber dem Ehegatten und einer im gemeinsamen Haushalt lebenden (hier volljährigen) Tochter. Allerdings kann gerade in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung aber auch gegenüber solchen Personen im privaten Nahebereich, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (Hinweis E 9.10.1997, 95/20/0421; hier: Die Verwahrung einer Waffe - geladen oder ungeladen - in einem unversperrten Nachtkästchen in einer ungehindert zugänglichen Räumlichkeit entspricht nicht einer ordentlichen Verwahrung gegenüber der Ehegattin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Tochter).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200394.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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