RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0391

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Eine Waffenreinigung ohne vorherige Sichtkontrolle des Patronenlagers stellt jedenfalls eine unvorsichtige Vorgangsweise dar. Geht man nun davon aus, dass angesichts der technischen Gegebenheiten der gegenständlichen Waffe (Magazinsicherung und gegenüber anderen Waffen erhöhte Wahrscheinlichkeit des Verbleibens einer Patrone im Patronenlager) der jedenfalls erforderlichen Sichtkontrolle vor der Reinigung sogar erhöhte Wichtigkeit zukommt, so ist der Behörde zu folgen, wenn sie unter diesen Voraussetzungen das Unterlassen der Sichtkontrolle des Patronenlagers vor der Reinigung als GRAVIERENDE FEHLLEISTUNG im Sinne einer besonderen Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers wertete. Die Annahme, der Beschwerdeführer gehe mit Waffen unvorsichtig um, ist daher gerechtfertigt (Hinweis E 17.9.1986, 85/01/0085, und E 20.5.1992, 92/01/0485).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200391.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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