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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Hätte die Fremde tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - im Falle der (zwangsweisen) Zurückstellung in den Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund einer landesweiten Verfolgung durch die Mitglieder der betreffenden Geheimgesellschaft einen relevanten Nachteil im Sinne des Art 3 MRK trotz grundsätzlicher Schutzbereitschaft des Staates zu befürchten, so wäre davon selbst bei Nichtgewährung von Asyl Abstand zu nehmen (Hinweis E 8.6.2000, 99/20/0111 bis 0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200557.X05Im RIS seit
05.04.2001