RS Vwgh 2000/9/21 2000/20/0167

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH vom 26.6.2000, B 460/00 Besprechung in: AnwBl 3/2001, 164 - 166;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Umstand, dass die vom Vertreter des Antragstellers in der dem Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde liegenden Beschwerdesache gesetzte Verfahrenshandlung auf einer Rechtsauffassung beruht, wie sie auch vom Bundeskanzleramt im Durchführungsrundschreiben vom 18.12.1998 zur AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 geäußert (und so auch einem E VfGH 26.6.2000, B 460/00, zu Grunde gelegt) wurde, kommt der VwGH zur Auffassung, dass die dem Antragsteller zuzurechnende - objektiv gegebene - Fristversäumung nicht auf einem Verschulden beruht, das den minderen Grad des Versehens überschritten hätte. Was die Vertretbarkeit der der Verfahrenshandlung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung des Antragsstellers anlangt, wonach die Einbringung des Telefax-Anbringens nach dem Ende der Amtsstunden des VwGH noch als rechtzeitig erschiene, lag im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung eine gefestigte Rechtsprechung des VwGH noch nicht vor, zumal das E 5.8.1999, 99/03/0311, im damaligen Zeitpunkt im Rechtsinformationssystem des Bundes erst seit kurzer Zeit und sonst noch nicht publiziert war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200167.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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