RS Vwgh 2000/9/21 99/06/0021

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

BodenbeschaffungsG §4 Abs1;
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;

Rechtssatz

Gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG liegt der geplante Neubau (Umbau) eines bestehenden Miethauses ua zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, im öffentlichen Interesse. Die Begriffe des quantitativen Wohnungsbedarfes bzw eines qualitativen Wohnfehlbestandes sind im Sinne des § 4 BodenbeschaffungsG, BGBl Nr 1974/288, auszulegen. Gemäß § 4 Abs 1 BodenbeschaffungsG ist ein quantitativer Wohnungsbedarf im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 vH übersteigt oder in einer Gemeinde 2 vH der Wohnungsbevölkerung als Wohnungssuchende gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt sind. Barackenwohnungen, Behelfsheime, Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind nicht als Wohnungen zu zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060021.X01

Im RIS seit

06.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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