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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BodenbeschaffungsG §4 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG liegt der geplante Neubau (Umbau) eines bestehenden Miethauses ua zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, im öffentlichen Interesse. Die Begriffe des quantitativen Wohnungsbedarfes bzw eines qualitativen Wohnfehlbestandes sind im Sinne des § 4 BodenbeschaffungsG, BGBl Nr 1974/288, auszulegen. Gemäß § 4 Abs 1 BodenbeschaffungsG ist ein quantitativer Wohnungsbedarf im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 vH übersteigt oder in einer Gemeinde 2 vH der Wohnungsbevölkerung als Wohnungssuchende gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt sind. Barackenwohnungen, Behelfsheime, Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind nicht als Wohnungen zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060021.X01Im RIS seit
06.04.2001