RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0562

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtfertigung SAMMLUNG VON GLOCK-PISTOLEN reicht für die Erweiterung der Rechte des Antragstellers dann nicht aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Antragsteller (zu einem früheren Zeitpunkt) als Bedarfsgrund genannter Zweck (hier zB Schutz vor erhöhter Gefährdung wegen des Mitführens größerer Geldbeträge) erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen Fabrikat erfüllt wurde (Hinweis E 29.7.1999, 99/20/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200562.X06

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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