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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es kann kein Verfahrensmangel darin erblickt werden, dass die belBeh dem Bf bekannt gegebene Umstände, die von ihm nicht bestritten werden, ohne weitere Erörterung ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde legt (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 174).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150202.X01Im RIS seit
18.01.2001