RS Vwgh 2000/9/22 2000/15/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642;

Rechtssatz

Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine kontinuierliche Geschäftsführungstätigkeit laufend gleich bleibende monatliche Bezüge ausgezahlt, kann die Abgabenbehörde diese Fixbezüge als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers werten (Hinweis E 26.4.2000, 99/14/0339). Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers, der ohne Unternehmerrisiko laufend die Geschäftsführungstätigkeit erbringt, als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifizierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150089.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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