RS Vwgh 2000/9/22 96/15/0202

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Da Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann, erstreckt sich die Schlüssigkeitsprüfung des VwGH lediglich darauf, ob die Indizien des Beschwerdefalles unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Bf ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen allgemeines menschliches Erfahrungsgut den Schluss rechtfertigten, der Bf sei sich der abgabenrechtlichen Folgen seines Handelns bewusst geworden und habe den damit verbundenen abgabenrechtlichen Effekt gebilligt und nicht nur leichtsinnig darauf vertraut, dass derselbe nicht eintreten werde (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0137).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150202.X04

Im RIS seit

18.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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