RS Vwgh 2000/9/25 AW 2000/08/0047

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Eine beengte finanzielle Situation kann umso weniger zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mit zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen - unter Einbeziehung der im vorliegenden Beschluss näher dargestellten Gesichtspunkte - zu Lasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor:

Es liegt im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht -

baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommenslage und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte im Beschwerdefall keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (zB durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung ist umsomehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000080047.A01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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