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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162 Abs2;Rechtssatz
Nicht die Beh hat nachzuweisen, wer der Empfänger der Zahlungen ist; vielmehr hat der Steuerpflichtige den (tatsächlichen) Empfänger bekanntzugeben, widrigenfalls nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Abs 2 des § 162 BAO die Zahlungen nicht steuermindernd abzusetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130216.X02Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014