RS Vwgh 2000/9/26 99/13/0196

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §905 Abs2;
BAO §211;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 905 Abs 2 ABGB, nach der der Schuldner Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen hat, ergibt sich, dass der Schuldner die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages zu tragen hat (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 211, Rz 2). Wenn der Schuldner im Interesse des Gläubigers an dessen Bank zahlen soll, so muss dabei der Bereich der Gläubigerbank zu Lasten des Gläubigers gehen, sobald die Überweisungsgutschrift bei der Gäubigerbank eingetroffen ist (Hinweis Reischauer in Rummel, ABGB/2, § 905, Rz 19).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130196.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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