RS Vwgh 2000/9/26 99/13/0196

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §905 Abs2;
BAO §211;
BAO §216;
EURallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Österreichische Postsparkasse - sie führt das Konto des Finanzamtes - in ihrer an das Finanzamt gerichteten Gutschriftsanzeige eine "Bearbeitungsgebühr" von S 130,-- in Rechnung stellte, kann nicht zu Lasten des Abgabenschuldners gehen, weil die Übersendung des Geldbetrages und damit die Gefahrtragung durch den Abgabenschuldner mit dem Einlangen des Betrages bei der Österreichischen Postsparkasse ihren Abschluss gefunden hat. Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass damit bei der Beurteilung der Tilgung der Abgabenschuld iSd § 216 BAO die Beantwortung der Frage, ob die Anlastung einer Bearbeitungsgebühr für die Umrechnung von Euro in Schillingbeträge gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft, nicht maßgeblich war.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130196.X02

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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