RS Vwgh 2000/9/26 97/13/0143

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0191 E 22. April 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Derjenige, der zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Ungewißheit hinnehmen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 353).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130143.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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