RS Vwgh 2000/9/27 95/14/0109

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0088 E 10. September 1998 RS 3 (hier ohne den ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht, es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 25.2.1991, 89/15/0064, VwSlg 6584 F/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140109.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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