RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0098

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde fälschlicherweise ein ERHÖHTES PERZEPTIONSNIVEAU des Beamten als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rechtsprechung, die von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120098.X02

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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