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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Hilfsbetrieb ist eine organisatorische Zusammenfassung von Personalmitteln und Sachmitteln, die eine wirtschaftliche Entfaltung in der Weise ermöglicht, dass nach außen das Erscheinungsbild eines selbständigen Betriebes, einer typischen "Geschäftstätigkeit" erfüllt ist (Stoll, BAO-Kommentar, 491). Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit für sich (und nicht die Erwirtschaftung von Überschüssen aus wirtschaftlichen Betätigungen) die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die (allenfalls betriebsähnliche) Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht (Stoll, aaO). Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb voneinander nicht trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann (Hinweis E 15.9.1982, 82/13/0064, VwSlg 5704 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998140227.X01Im RIS seit
15.01.2001