RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0145

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3 impl;
GewO 1973 §87 Abs2 impl;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0159 E 13. Dezember 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 2 GewO ist Tatbestandsvoraussetzung für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung, dass die GEWERBEAUSÜBUNG - und nicht eine mit der Gewerbeberechtigung allenfalls iVm stehende sonstige (unselbstständige) Tätigkeit oder (mittelbare) Erwerbsmöglichkeit - vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040145.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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