RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0098

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Nach einer Mitteilung der Behörde an den Beamten gebührte ihm gemäß § 48 Abs 2 GehG ab 1.September 1987 eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß (nur) eines Vorrückungsbetrages. Dieser Mitteilung ist weder ein konkreter Betrag der Dienstzulage noch sind nähere Angaben über die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten bzw den Vorrückungsbetrag zu entnehmen. Auf den Bezugszetteln für den zunächst maßgebenden Zeitraum (August bis Oktober 1987) ist die dem Beamten angewiesene Dienstzulage jedenfalls nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur für September und die Folgezeit im Vergleich der BEZUGSZETTEL ein höherer Bezug erkennbar. Dieser am BEZUGSZETTEL als BEZUG angegebene Betrag kann bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt nicht ohne nähere Erkundigungen mit den im GehG angegebenen Gehaltsstufen und sonstigen Zulagen in Einklang gebracht werden. Bei dieser Art der Darstellung des MONATSBEZUGES am BEZUGSZETTEL, auf dem auch noch andere Zulagen und Nebengebühren (teilweise in codierter Form) gesondert ausgewiesen sind, wobei die Nebengebühren gar nicht unter den gesetzlichen Bezugsbegriff (vgl § 3 GehG) fallen, und unter Berücksichtigung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages des monatlichen Übergenusses, trifft es zu, dass der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausbezahlten Leistung keine Zweifel hätte haben müssen. Wenn der Dienstgeber eine Darstellung der Abrechnung gewählt hat, aus der nicht ersichtlich ist, von welchen im Gesetz enthaltenen Gehaltsansätzen ausgehend der angegebene BEZUG unter Berücksichtigung welcher Zulagen ermittelt wird, würde es ein Überziehen der Sorgfaltspflicht des Empfängers bedeuten, den der Behörde durch Jahre hindurch unterlaufenen Irrtum als - bei normaler Sorgfalt - objektiv erkennbar zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120098.X03

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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