RS Vwgh 2000/9/27 95/14/0079

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls (im Rahmen eines entsprechenden Vollzugsspielraumes) folgende Bindung an eine erteilte Auskunft kann immer nur diejenige Beh treffen, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat. Von einer Bindung des Finanzamtes oder der Finanzlandesdirektion an die seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangene Anfragebeantwortung kann daher nicht ausgegangen werden (Hinweis E 22.10.1997, 93/13/0295).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140079.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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