RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0121

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/04/0097 E 24. Jänner 2001

Rechtssatz

Nach der Auflage des in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sind die gegenständlichen Türen der Betriebsanlage BRANDHEMMEND auszuführen, wobei für die Auslegung dieses Begriffes die ÖNORM B 3850 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung) heranzuziehen ist. Nach dem Punkt 3.6 dieser ÖNORM umfasst der Begriff BRANDHEMMEND auch, dass eine derart ausgeführte Tür mit einem Selbstschließmechanismus so ausgestattet sein muss, dass sie von selbst ins Schloss fällt. Das bedeutet aber, dass eine solche Tür dann nicht mehr als brandhemmend bezeichnet werden kann, wenn - aus welchen Gründen immer - die Funktion des Selbstschließens nicht mehr gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040121.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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