RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0075

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29;
DeponieV 1996;
WRG 1959 §31b Abs3;
WRG 1959 §31b Abs4;

Rechtssatz

Die Erklärung der Anforderungen der DeponieV 1996 zum Stand der Deponietechnik im § 31b Abs 4 WRG auf Grund des § 31b Abs 3 WRG hat zur Folge, dass eine Bewilligung für eine Deponie nur erteilt werden darf, wenn diese Deponie die Anforderungen der DeponieV 1996 erfüllt. Die Bezugnahme des § 31b Abs 3 und Abs 4 WRG auf die Anforderungen der DeponieV 1996 ist damit zwar für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden darf, von Bedeutung, enthält aber keine Aussage darüber, dass die Einhaltung der Anforderungen der DeponieV 1996 für die Bewilligungspflicht von Ablagerungen von Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070075.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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