RS Vwgh 2000/9/27 2000/12/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24a Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung wurde mit Bescheid vom 2. November 1987 gemäß der auf Grund der 45. GehG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt, der Sache nach somit gemäß § 24a Abs 2 Z 2 GehG. Der Bescheid vom 2.November 1987 nennt zwar keine besoldungsrechtliche Norm, sondern nimmt bloß eine Abänderung der zu leistenden Grundvergütung dahin vor, dass ab 1. Dezember 1987 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 Prozent gewährt wird. Das bedeutet, dass im Beschwerdefall nicht etwa die Festsetzung der Grundvergütung im Ausmaß von 100 Prozent von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 Prozent der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig war (Hinweis: E 28.4.2000, 99/12/0331, ergangen zu § 112 f GehG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120156.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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