RS Vwgh 2000/9/27 99/12/0059

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Ersatzanspruches muss daher nicht mit Bescheid erfolgen (Hinweis E 19.1.1994, 90/12/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120059.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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