RS Vwgh 2000/9/27 98/12/0098

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

In einem mit der vorliegenden Sachlage dem Grunde nach vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (- ausgehend von der jedenfalls nicht gegebenen Offenkundigkeit des Irrtums der bezugsauszahlenden Stelle -) zur Erkennbarkeit eines solchen Irrtums ua ausgeführt, es sei die Frage zu beantworten, ob der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen, denn nur auf Grund solcher, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zweifel hätte den Beamten eine weitere Nachforschungspflicht getroffen (Hinweis E 20.5.1992, 90/12/0314).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120098.X01

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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