RS Vwgh 2000/9/27 99/12/0059

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13b Abs1;

Rechtssatz

Die erste Einbehaltung des Übergenusses, die auch im Gehaltszettel klar zum Ausdruck kommt, stellt die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Beamten dar. Die Rechtsauffassung, die auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides abstellt, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr sind gemäß § 13a Abs 2 erster Satz GehG die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen und ist nach § 13a Abs 3 GehG die Verpflichtung zum Ersatz nur auf Verlangen des Beamten mit Bescheid festzustellen. Steht fest, dass der strittige Übergenuss dem Grunde nach bezeichnet gegenüber dem Beamten sowohl mündlich als auch dann schriftlich geltend gemacht worden ist und der Beamte bereits auf Grundlage der mündlichen Information seinen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch gestellt hat, liegt ein Mangel an Bestimmtheit nicht vor.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120059.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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