RS Vwgh 2000/9/27 2000/04/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0237 B 20. Februar 1997 RS 1 (hier betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Läßt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (Hinweis E 27.3.1984, 83/05/0195, hier Lambach).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040107.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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