RS Vwgh 2000/9/27 2000/07/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §20;
FlVfLG Bgld 1970 §21;
FlVfLG Bgld 1970 §91 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das in der Bekämpfung eines Zusammenlegungsplanes von einer Partei vor dem VwGH verfolgbare subjektiv-öffentliche Recht ist jenes auf Gesetzmäßigkeit der ihr zugewiesenen Abfindung, für die im vorliegenden Fall die Bestimmungen der § 20 und § 21 Bgld FlVfLG in der geltenden Fassung den Maßstab bilden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070071.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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