RS Vwgh 2000/9/27 2000/14/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;

Rechtssatz

Laufende Bezüge bilden den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen. Sonstige Bezüge sind nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0070) solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Zu den "laufenden Bezügen der letzten 12 Monate" zählen daher Sonderzahlungen, wie etwa ein 13ter, 14ter oder 15ter Monatsgehalt, nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140087.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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