RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0212

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §59;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch unter Bedachtnahme auf die stRsp des VwGH, wonach das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu Gewähr leisten, sind Erwägungen dahingehend, dass das Klagebegehren "bloß nach seiner äußeren Form" auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war, in der Sache aber eine bestimmte Geldforderung zum Gegenstand hatte, unangebracht. Entscheidend ist allein, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises, sondern die Freilassung des Treuhandbetrages durch Abgabe der geforderten Willenserklärung begehrt hat. Damit lag es aber an ihm, den Streitgegenstand gem § 59 JN zu bewerten und war der Kostenbeamte an diese Bewertung gebunden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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