RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0091

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art144;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E 20.6.1994, B 1908/93, B 1971/93, VfSlg Nr. 13790, weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Höhe der Strafsätze für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern, noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhängung schwer wiegender Strafen ausschließlich durch die Strafgerichte noch eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch das Verfahren und die Strafbemessung bei der Verhängung von Geldstrafen für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern erkannt. Der VwGH teilt diese Ansicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090091.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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