RS Vwgh 2000/9/28 2000/09/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §23 Abs3;
ArbIG 1993 §26 Abs3;
AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;
VStG §9;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 23 Abs 1 ArbIG 1993 und § 28a Abs 3 AuslBG

"Die Bestellung ... wird erst rechtswirksam" ist der Schluss zu

ziehen, dass nach alter Rechtslage bereits wirksam erfolgte Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG unberührt bleiben. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet, mit § 26 Abs 3 ArbIG 1993 eine (andernfalls überflüssige) Übergangsnorm zu schaffen. Da eine solche Übergangsnorm zu § 28a Abs 3 AuslBG fehlt, ist die mit der Zustimmungserklärung am 14.März 1995 wirksam gewordene Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den im gegebenen Zusammenhang interessierenden Bereich auch nach Inkrafttreten des § 28a Abs 3 AuslBG am 1.Jänner 1996 - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - weiterhin wirksam geblieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090084.X02

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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