RS Vwgh 2000/9/28 97/16/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs1;
JN §59;

Rechtssatz

Mit der vorliegenden Klage wurde unzweifelhaft die Abgabe einer Willenserklärung begehrt. Damit ist aber der Tatbestand des § 59 JN erfüllt. Eine Bedachtnahme auf die der Willenserklärung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Interessen wäre nur dann möglich, wenn diese Interessen in einem Begehren nach § 56 Abs 1 JN (der Kläger erbietet sich an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er stellt ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme) Niederschlag gefunden hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160212.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten