RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0332

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Der Auffassung, dass die Unterhaltsleistungen des Abgabepflichtigen an seine Ehegattin während aufrechter Ehe, insb die Einmalzahlung von S 5,000.000,00, nicht in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr betreffend die vor einem Notar nach § 55a Abs 2 EheG geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung einzubeziehen seien, kann deswegen nicht gefolgt werden, weil nach dem Notariatsakt dieser Betrag als einmalige Teilabfindung gilt und laut Notariatsakt außerdem als Abgeltung für weitere Ansprüche der Ehegattin im Falle der Ehescheidung angesehen werden kann. Der hier vorliegende Vertrag, der den während der aufrechten Ehe geleisteten Unterhalt in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall der Scheidung miteinbezieht, ist daher als einheitliches Ganzes anzusehen und die Abgabenbehörde hat die einmalige Unterhaltsleistung von S 5,000.000,00 zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr miteinbezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160332.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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