RS Vwgh 2000/9/28 98/09/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde von der Vorsitzenden um

11.20 Uhr zur mündlichen Bescheidverkündung um 15.00 Uhr unterbrochen. Die Vorsitzende stellte nach neuerlichem Aufruf der Sache um 15.00 Uhr fest, dass sich die Parteien entfernt hätten und verkündete den Spruch des Berufungsbescheides. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte oder sein Rechtsbeistand zur Verkündung des Berufungsbescheides nicht ordnungsgemäß geladen worden wären, zumal die Verkündung des Berufungsbescheides am Ende eines Termines der öffentlichen mündlichen Verhandlung stattfand, zu welchem der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand durchaus ordnungsgemäß geladen und auch erschienen waren. Die Verkündung des Berufungsbescheides erfolgte somit nicht an einem eigenen Verhandlungstermin, sondern als Teil der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Nach § 51f Abs 2 VStG hindert es aber weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090075.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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