RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0338

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000

Rechtssatz

Eine Präjudizwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im Primärrecht nicht förmlich vorgesehen. Dennoch gehen Lehre und Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass Auslegungsurteilen des EuGH de facto eine allgemeine Bedeutung beizumessen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu die Auffassung vertreten, dass letztinstanzliche Gerichte nicht zur Vorlage verpflichtet sind, wenn die gleiche Streitfrage bereits von ihm entschieden worden ist (Urteil in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.). Dies gilt auch für Fälle, die nicht vollkommen identisch sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass jedenfalls letztinstanzliche Gerichte die Entscheidung des EuGH ihrer Urteilsfindung zu Grunde legen müssen - sofern sie sich nicht etwa im Hinblick auf geänderte Umstände zu einer neuerlichen Vorlage entschließen (Hinweis Borchardt in Lenz, EG-Vertrag/2, Art 234, Rz 55; Grabitz/Hilf, EGV Art 177, Rz 72). Schließlich ist aus dem Urteil C-437/97, das in Punkt 3 des Urteilstenors die Anwendung auf vor Erlass des Urteils verwirklichte Fälle in dem dort angeführten Rahmen ausdrücklich vorsieht, ersichtlich, dass die Wirkung des Urteils nach Auffassung der Gerichtshofes eben nicht auf die beiden Anlassfälle beschränkt bleiben sollte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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