RS Vwgh 2000/9/28 99/16/0302

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lite;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art14 Abs1 lita;
UStG 1994 §1 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Mit der Einfuhrumsatzsteuer sollen Importe erfasst werden, um sie den inländischen Waren belastungsmäßig gleichzustellen (Hinweis Ruppe, UStG 1994 Kommentar/2 Rz 435 zu § 1 UStG). Dadurch soll ein Ausgleich der Umsatzsteuerbelastung von eingeführten Gegenständen mit den im Inland gelieferten Gegenständen herbeigeführt werden (Hinweis Kolacny-Mayer, MKK UStG2 57 Anm 48 zu § 1 UStG). Die ausländischen Erzeugnisse sollen durch die Einfuhrumsatzsteuer mit demselben Steuerbetrag belastet werden, der auf den inländischen Erzeugnissen gleicher Art ruht, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen (Hinweis Kranich, Mehrwertsteuer, UStG 1994, 91 Rz 70). Daraus folgt schon nach den Denkgesetzen, dass eine ausländische Ware nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen soll, wenn die Lieferung dieser Ware im Inland von der Umsatzsteuer befreit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160302.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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