RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0338

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E09302000
E6J
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
L37018 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Vorarlberg
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
GdGetränkesteuerG OÖ;
GetränkesteuerG Vlbg 1993;
GetränkesteuerG Wr 1992;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2); Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0401 E 28. September 2000

Rechtssatz

Das Urteil in der Rechtssache C-437/97 ist zu Abgaben nach dem Wiener Getränkesteuergesetz und dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz ergangen. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12 besteht aber kein Unterschied zu der nach dem Vorarlberger Getränkesteuergesetz, LGBl für Vorarlberg Nr 1993/51, zu erhebenden Abgabe von alkoholischen Getränken. Es bestehen in diesem Fall keine wesentlich anderen Umstände, die den VwGH zu einer erneuten Vorlage der Streitfrage an den Gerichtshof der Gemeinschaften verpflichten würden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160338.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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