RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0079

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/07 Personalvertretung

Norm

HDG 1994 §22;
HDG 1994 §58;
HDG 1994 §60 Abs1;
PVG 1967 §9 Abs3 litc impl;

Rechtssatz

Dem zuständigen Organ der Personalvertretung ist gemäß § 22 HDG (entspricht § 9 Abs 3 lit c PVG) lediglich die ERLASSUNG einer Disziplinarverfügung oder eines DISZIPLINARERKENNTNISSES im Kommandantenverfahren und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens unverzüglich mitzuteilen, nicht jedoch die Einleitung eines solchen - verkürzten - Verfahrens oder die einem solchen Erkenntnis vorangehenden Verfahrensschritte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090079.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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