RS Vwgh 2000/9/28 2000/09/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

In einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG versetzt die Angabe des Beschäftigungszeitraumes mit 1995 BIS 1996 - ÜBER 2 JAHRE HINWEG in einem Ladungsbescheid den Beschuldigten (im Hinblick auf weitere Spezifika der betroffenen Ausländerin: Name, Geburtstag, Ort der Beschäftigung und Arbeitszeiten) in die Lage, seine Rechtsverteidigung zu führen und ist daher im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eine Verfolgungshandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090072.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten