RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0327

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist der Abgabenbehörde nicht verwehrt, dann, wenn sie erkennt, dass die von ihr bisher vertretene Meinung dem Gesetz widerspricht, von dieser Meinung abzugehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160327.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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